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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) der Firma Holz- und Dachbedarf Wriezen UG
1.
Die Ware ist gesetzlich bar und ohne Abzug (Skonto, Rabatt usw.) zu bezahlen. Hinzu kommt die ausgehandelte Frachtkostenpauschale. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante beim Kunden.
2.
Bei erkannten Mängeln darf die Ware nicht verarbeitet oder eingebaut werden, anderenfalls entfällt ein Gewährleistungsanspruch.
3.
Holz ist ein natürlicher Rohstoff. Die besonderen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale von Holz sind zu beachten. Die jeweiligen biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Holzes sind bei Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen.
4.
Bei grobem Verschulden, bei Produkthaftung, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nach dem Gesetz. Dies gilt ebenfalls für Vertreter-, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Vertragswesentliche Verpflichtungen sind Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag mit seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Im übrigen leistet der Verkäufer keinen Schadenersatz. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Liefert der Verkäufer nicht rechtzeitig, ist zur Vertragserfüllung eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen.
5.
Der Verkäufer informiert den Privatkunden darüber, dass die aus der Geschäftsverbindung gewonnenen bezogenen Daten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
6.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Mit Zahlungsverzug kann der Verkäufer nach vorheriger Mahnung vom Vertrag zurücktreten und die Ware wieder zurücknehmen.
7.
Soweit die Ware nach speziellen Kundenwünschen angefertigt oder bestellt wird (zum Beispiel Menge, Maße oder besondere Eigenschaften) ist die Ware vom Ein- und Umtausch ausgeschlossen und zum anderen ist eine Reklamation wegen etwaiger Irrtümer des Kunden bei der Bestellung über die Menge des Maßes oder einer besonderen Eigenschaft nicht möglich.
Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr der Firma Holz- und Dachbedarf Wriezen UG
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3.
In Ergänzung gelten für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die - Tegernseer Gebräuche - in der Fassung 1985 mit allen Anlagen und ihrem Anhang, sofern sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
4.
Der Käufer stimmt zu, dass der Verkäufer die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses Gebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang, höhere Gewalt
1.
Die Lieferfristen und -termine ergeben sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen sind die Lieferfristen des Verkäufers unverbindlich. Auch verbindlich vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn sie durch eine Obliegenheitsverletzung des Käufers oder durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse verursacht sind. Dies gilt auch für Verzögerungen, die auf verspätete oder nicht ordnungsgemäße Belieferung durch Vorlieferanten beruhen. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
2.
Teillieferungen sind zulässig soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.
Wenn und soweit die Nichterfüllung, die nicht rechtzeitige Erfüllung oder die nicht ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrages durch den Verkäufer auf höherer Gewalt beruht, ist der Verkäufer für die Dauer der Störung von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Arbeitskämpfe, Aufruhr, Krieg, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen etc. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen. Wird durch höherer Gewalt die Lieferung der Ware um mehr als drei Monate verzögert, so ist jede Vertragspartei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
4.
Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Lieferung, frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Voraussetzung hierfür ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Straße. Wartezeiten werden berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1.
Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen.
2.
Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug in bar zu begleichen. In vereinbarten Ausnahmefällen kann der Rechnungsbetrag innerhalb von drei Tagen überwiesen werden.
3.
Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen, und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.
Soweit dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die den Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährden, kann er die ihm obliegende Leistung verweigern und ist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
6.
Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
7.
Aufrechnung ist nur mit den vom Verkäufer, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§5 Beschaffenheit, Beanstandungen, Gewährleistung, Mängelrüge
1.
Holz ist ein natürlicher Rohstoff. Die besonderen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale von Holz sind zu beachten. Die jeweiligen biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Holzes sind bei Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen.
Die Spannbreite natürlicher Farb-, Struktur- und sonstiger Holzunterschiede innerhalb einer Holzart ist zu beachten. Diese natürliche Eigenschaften stellen keinen Reklamations-, Gewährleistungs- oder Haftungsgrund dar.
2.
Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung als vereinbart.
3.
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, wird die zu liefernde Ware aus frischem Rundholz erzeugt. Eine vereinbarte Holzfeuchte gilt als ungefähre Zielfeuchte unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Bei technischer Trocknung bezieht sich die vereinbarte Holzfeuchte auf den Zeitpunkt der Trockenkammerentleerung.
4.
Der Verkäufer hat die Ware sofort nach Auslieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen zu rügen und vor der Verarbeitung schriftlich unter ausführlicher Begründung anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Empfangstag der Ware beim Käufer. Bei dieser Missachtung der Rügepflicht verliert der Käufer die Gewährleistungsansprüche.
5.
Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebenden Mängel sind diese sofort nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Dies gilt nicht für Rund- und Schnittholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von einem Werktag nach Eingang der Ware beim Käufer möglich. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB besteht fort.
6.
Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) und die Allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB/C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
7.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, kann er bis zur Erledigung der Beanstandung von der beanstandeten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortnehmen bzw. den Platz der Anlieferung wechseln. Erfolgt dies trotzdem verliert der Käufer seine Mängel- und Gewährleistungsrechte. Den beanstandeten Teil der Ware muss der Käufer gesondert lagern. Der beanstandete Teil der Ware darf nicht be- oder verarbeitet werden. Anderenfalls verliert der Käufer seine Mängel und Gewährleistungsrechte.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.
Von der gelieferten Ware behält sich der Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und in Auftrag des Verkäufers. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, wird der Verkäufer Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilmäßig sein Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
2.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, insbesondere Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, wird der Verkäufer die Forderung nicht einziehen.
3.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. Gleichfalls erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.
4.
Der Verkäufer ist über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, die für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
1.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (COISG). Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
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